Erläuterungen zur Fortbildungspflicht - formapsy

Erläuterungen zur Fortbildungspflicht

Gemäss Berufsordnung zählt die kontinuierliche Fortbildung zu den Aufgaben aller berufstätigen FSP-Mitglieder. Im Weiterbildungsreglement (WBR-FSP) wird verdeutlicht, was konkret darunter zu verstehen ist. Die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen ist der FSP allgemein wichtig und wird auch im Psychologieberufe-Gesetz verlangt.

120 Stunden für Psychologinnen und Psychologen, und 240 Stunden für Psychologinnen und Psychologen mit FSP-Fachtitel und/oder FSP-Zusatzqualifikationszertifikat im Zeitraum von drei Jahren. Dabei sind mindestens zwei Formen in ähnlichem Umfang zu berücksichtigen.

Mehrere Fortbildungsformen können anerkannt werden: 

  • Kurs, Seminar, Workshop
  • Kongress, Kolloquium, Tagung
  • Intervision
  • Lehrtätigkeit
  • Publikation
  • Studium der Fachliteratur
  • Supervision
  • Selbsterfahrung
  • Tätigkeit in einem Berufsverband

Von den im Zeitraum von drei Jahren erforderlichen Stunden müssen gemäss dem Weiterbildungsreglement (WBR-FSP) zwei Drittel der Stunden mit Belegen nachgewiesen werden können. Die restlichen Stunden sind jedoch ebenfalls aufzuführen.

Wie innerhalb der reglementarischen Vorgaben die Fortbildungspflicht erfüllt werden soll, muss jedes FSP-Mitglied selbst einschätzen. Dies hängt vor allem von der beruflichen Situation und der geplanten beruflichen Entwicklung ab. Die FSP geht hierbei von der Eigenverantwortung ihrer Mitglieder aus. In erster Linie bestimmt jedes Mitglied selbst, was er/sie an Fortbildung benötigt. Fachverbände können Empfehlungen oder Weisungen herausgeben.

Ja, sie gelten für alle FSP-Mitglieder, die berufstätig sind. In diesem Fall können Sie aber sicher auch einen grösseren Anteil von Fortbildungen aus für Ihre Berufstätigkeit nützlichen Nachbardisziplinen geltend machen.

Ja. Zu welchen Themen jemand Fortbildung braucht, muss jede/r selber bestimmen. Bei Psychologinnen und Psychologen, die nicht in einem psychologischen Tätigkeitsgebiet arbeiten, kann das heissen, dass sie sich weitgehend auf Themen ausserhalb der Psychologie konzentrieren.

Das kann kompensiert werden, indem in den folgenden Jahren mehr Fortbildungen absolviert werden. Es wird jeweils nicht ein einzelnes Jahr, sondern ein Zeitraum von drei Jahren betrachtet.

Nein, die Mindeststundenzahl an Fortbildung beträgt auch in solchen Fällen 240 Stunden innert drei Jahren. Auch hier soll die Selbstverantwortung spielen, dass beide Fachgebiete angemessen abgedeckt werden.

Eine teilweise oder ganze Befreiung von der Fortbildungspflicht kann für verschiedene Gründe auf Gesuch hin bei der FSP beantragt werden (siehe hierzu Art. 43 WBR-FSP). Dazu gehört u.a. auch Erwerbslosigkeit. Es ist hierbei jedoch zu bedenken, dass im Hinblick auf den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben Fortbildungsaktivitäten gerade auch während der erwerbslosen Zeit sehr zu empfehlen sind.

Nein, zusätzlich ist mindestens eine weitere der oben genannten Formen (A bis F) angemessen zu berücksichtigen.

Fortbildung dient nicht nur dazu, das Wissen im Fachgebiet à jour zu halten. Ein Engagement als Psychologe/-in neben der beruflichen Haupttätigkeit in verschiedenen Projekten oder in einem Berufs- oder Fachverband dient der beruflichen Weiterentwicklung, Vernetzung und Horizonterweiterung und erfüllt in diesem Sinne die Anforderungen an Fortbildung.

Die im Rahmen einer von der FSP anerkannten oder vom Bund akkreditierten postgradualen psychologische Weiterbildung geleistete Stunden können als Fortbildung angerechnet werden.

Die im Rahmen einer von der FSP anerkannten oder vom Bund akkreditierten postgradualen psychologische Weiterbildung geleistete Stunden können als Fortbildung angerechnet werden.

Dies kann nur angerechnet werden, wenn es sich nicht um Ihre berufliche Haupttätigkeit handelt. In jedem Fall können Sie allerdings die dazugehörende wissenschaftliche Vorbereitungsarbeit und Lektüre anrechnen.

Dies kann nur angerechnet werden, wenn es sich um Supervisionsstunden handelt, die Sie erhalten (als "supervidierter Psychologe / supervidierte Psychologin"). Supervisionsstunden, die Sie (als "Supervisor") leisten, können nicht angerechnet werden.